Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Unternehmern, insbesondere Händlern, Architekten, Planern, Bauträgern, Hotels, Gastronomiebetrieben und Projektentwicklern.
Unternehmergeschäfte – Handel, Hospitality, Architektur, Projektgeschäft und Fachmontage
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Unternehmern, insbesondere Händlern, Architekten, Planern, Bauträgern, Hotels, Gastronomiebetrieben und Projektentwicklern.
Premium-Outdoor-Möbel, Designobjekte, Sonderanfertigungen und Projektleistungen
Dokumentstatus: Gültige Fassung
Stand: 05.08.2026
Geltungsgebiet: Österreich; internationale Unternehmergeschäfte nach ausdrücklicher Vereinbarung
TEOX Metal Design – eine Marke von Mevas Metalltechnik GmbH
Mevas Metalltechnik GmbH
Badener Straße 40/Top 130
2514 Traiskirchen
Österreich
Firmenbuch: FN 645054 i
Firmengericht: Landesgericht Wiener Neustadt
UID: ATU81611604
Geschäftsführer: Nemanja Ivetic
E-Mail: projekt@teoxdesign.com
Telefon:+43 664 88732424
Web: teoxdesign.com
TEOX Metal Design wird von der Mevas Metalltechnik GmbH auf Grundlage exklusiver Nutzungs- und Vertriebsrechte geführt. Ausschließlicher Vertragspartner, Verkäufer und – soweit beauftragt – Leistungserbringer ist die Mevas Metalltechnik GmbH. Nachfolgend wird die Mevas Metalltechnik GmbH im Zusammenhang mit der Marke TEOX kurz „TEOX“ genannt.
1.1 Diese B2B-AGB gelten ausschließlich für Verträge zwischen TEOX und Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, insbesondere Händlern, Architekten, Planern, Bauträgern, Hotels, Gastronomiebetrieben, Thermen, Projektentwicklern und sonstigen gewerblichen Auftraggebern.
1.1a TEOX Metal Design ist eine von der Mevas Metalltechnik GmbH geführte Marke. Mevas Metalltechnik GmbH ist ausschließlicher Vertragspartner, Rechnungssteller und – soweit beauftragt – Leistungserbringer.
1.2 Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsabschluss, den Vertrag für Zwecke seines Unternehmens abzuschließen. Verbraucherrechtliche Bestimmungen finden auf diese Geschäftsbeziehung keine Anwendung.
1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn TEOX sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen, freigegebene Leistungsverzeichnisse und Projektpläne gehen diesen AGB vor. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
2.1 Angebote, Kostenschätzungen, Kalkulationen, Visualisierungen und Konzeptdarstellungen sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich und mit einer Bindungsfrist bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von TEOX, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Projektauftrags oder durch Ausführung der Leistung zustande.
2.3 Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Beweiszwecken der Textform. Mitarbeiter oder Vertriebspartner sind nur im Rahmen ausdrücklich erteilter Vollmachten berechtigt, verbindliche Zusagen zu machen.
2.4 Für Sonderanfertigungen und Projektprodukte kann TEOX den Vertragsabschluss von technischer Klärung, Bemusterung, Freigabe von Zeichnungen und Eingang der vereinbarten Anzahlung abhängig machen.
3.1 Zeichnungen, Renderings, Visualisierungen, Stücklisten, Berechnungen, Muster und technische Unterlagen bleiben Eigentum und geistiges Eigentum von TEOX oder der jeweiligen Rechteinhaber.
3.2 Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung weder vervielfältigt, an Dritte weitergegeben, ausgeschrieben, nachgebaut noch für andere Projekte verwendet werden.
3.3 Der Auftraggeber prüft Freigabeunterlagen unverzüglich auf Maße, Anschlüsse, Farben, Material, Stückzahl, Einbausituation und Vollständigkeit. Freigaben sind verbindlich. Erkennbare Fehler oder Abweichungen sind vor Freigabe schriftlich mitzuteilen.
3.4 Verzögert sich die Freigabe, verschieben sich Liefer- und Montagermine entsprechend. Mehrkosten aus nachträglichen Änderungen werden gesondert angeboten und verrechnet.
3.5 TEOX darf abgeschlossene Projekte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers als Referenz nennen oder fotografisch verwenden. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
4.1 Die geschuldete Ausführung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und den freigegebenen technischen Unterlagen.
4.2 Material- und fertigungstypische Abweichungen bei Farbe, Struktur, Schliffbild, Glanzgrad, Maserung, Schweißnähten und Maßen gelten im branchenüblichen und technisch unvermeidbaren Umfang als vertragsgemäß, sofern Funktion und Wertigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4.3 Muster und Farbfächer dienen als Orientierung. Chargen-, witterungs- und materialbedingte Abweichungen sind möglich. Verbindliche Grenzmuster müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden.
4.4 TEOX kann technisch notwendige, gleichwertige Änderungen vornehmen, wenn diese die vereinbarte Funktion, Gestaltung und Qualität nicht wesentlich beeinträchtigen. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
5.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Lieferung, Verpackung, Transportversicherung, Kran, Hebemittel, Premiumlieferung, Montage, Verankerung, Inbetriebnahme, Reisezeiten, Nächtigungen, Genehmigungen und sonstige Nebenkosten sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich ausgewiesen sind.
5.3 Angebotspreise beruhen auf dem vereinbarten Leistungsumfang. Änderungen des Auftraggebers, zusätzliche Leistungen, unvorhergesehene bauseitige Erschwernisse oder vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten werden nach Aufwand oder gesondertem Nachtragsangebot verrechnet.
5.4 Bei Rahmen- oder Projektverträgen mit einer Ausführungsdauer von mehr als sechs Monaten können nachvollziehbare, nach Vertragsabschluss eintretende erhebliche Kostenänderungen nur dann weitergegeben werden, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart und die Berechnungsmethode transparent festgelegt wurde.
6.1 Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsmodelle:
6.2 TEOX ist berechtigt, Teil- und Akontorechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu legen.
6.3 Zahlungen sind ohne Abzug zum vereinbarten Termin fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Unternehmer-Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie der Ersatz angemessener Betreibungs-, Mahn- und Inkassokosten.
6.4 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
6.5 TEOX kann bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit weitere Leistungen von angemessener Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig machen.
7.1 Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen Fragen geklärt, Freigaben erteilt, vereinbarte Anzahlungen eingegangen und bauseitige Voraussetzungen erfüllt sind.
7.2 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine schriftlich bestätigt wurden.
7.3 Höhere Gewalt und nicht von TEOX zu vertretende Ereignisse – insbesondere behördliche Maßnahmen, Streiks, Lieferketten- oder Transportstörungen, Materialengpässe, Energieausfälle und Ausfälle wesentlicher Zulieferer – verlängern Fristen angemessen.
Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach angemessener Nachfrist zurücktreten.
7.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar und wirtschaftlich sinnvoll sind. Sie können gesondert verrechnet werden.
7.5 Verzögerungen, die der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, verlängern die Termine. Daraus entstehende nachweisbare Mehrkosten, insbesondere für Lagerung, zusätzliche Anfahrten oder Stillstand, werden verrechnet.
8.1 Die Lieferart – Paket, Spedition frei Bordsteinkante, Premiumlieferung zum Aufstellort oder Projektlogistik – ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
8.2 Bei reinen Versendungskäufen ohne vereinbarte Montage geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Beförderer oder Spediteur auf den Auftraggeber über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
8.3 Bei vereinbarter Premiumlieferung oder Montage geht die Gefahr mit Übergabe am vereinbarten Aufstellort bzw. mit Abnahme der Montageleistung über.
8.4 Der Auftraggeber hat erkennbare Transport- oder Verpackungsschäden bei Übernahme auf Frachtbrief, Lieferschein oder CMR konkret zu vermerken, fotografisch zu dokumentieren und TEOX unverzüglich mitzuteilen.
8.5 Eine besondere Transportversicherung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Mehrkosten hierfür trägt der Auftraggeber.
9.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle bauseitigen Voraussetzungen bereit, insbesondere sichere Zufahrt, Zufahrtsgenehmigungen, belastbare Aufstellflächen, Fundamente, Abdichtungen, Statik, Strom, Wasser, Anschlusspunkte, Hebemittel, Gerüste, Kran und geeignete Lagerflächen.
9.2 Der Auftraggeber hat TEOX vor Angebotslegung über besondere Einbringungsbedingungen, Höhen- oder Gewichtsbeschränkungen, Stiegen, Aufzüge, Dachterrassen, Sperrzeiten und Sicherheitsvorschriften zu informieren.
9.3 Wartezeiten, Unterbrechungen, Fehlfahrten und zusätzliche Arbeiten aufgrund fehlender oder ungeeigneter Voraussetzungen werden gesondert verrechnet.
9.4 Gas-, Elektro-, Wasser- und statisch relevante Arbeiten dürfen nur durch befugte Fachunternehmen erfolgen. Leistungen solcher Fachunternehmen sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich von TEOX angeboten wurden.
9.5 TEOX ist berechtigt, Arbeiten bei Sicherheitsbedenken, ungeeignetem Untergrund oder fehlenden Genehmigungen bis zur Behebung auszusetzen.
10.1 Änderungswünsche nach Auftragsbestätigung bedürfen der schriftlichen Zustimmung von TEOX und können Preise, Lieferzeit und technische Ausführung verändern.
10.2 Zusatzleistungen werden erst nach schriftlicher Freigabe des Nachtrags ausgeführt, außer sofortige Maßnahmen sind zur Schadensvermeidung erforderlich und eine vorherige Freigabe ist nicht möglich.
10.3 Ein Storno durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss ist nur mit Zustimmung von TEOX möglich. TEOX kann bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien, nicht stornierbare Zulieferteile, Planungsaufwand und einen angemessenen Ersatz des entgangenen Deckungsbeitrags verrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
10.4 Sonderanfertigungen, projektbezogene Produkte und bereits zur Produktion freigegebene Leistungen sind grundsätzlich nicht zur Rückgabe bestimmt.
11.1 Bei Montage- und Projektleistungen kann TEOX eine förmliche Abnahme verlangen. Die Parteien erstellen ein Abnahmeprotokoll.
11.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Sie werden im Protokoll festgehalten und innerhalb angemessener Frist behoben.
11.3 Nutzt der Auftraggeber die Leistung bestimmungsgemäß oder verweigert er die Abnahme trotz Abnahmereife ohne wesentlichen Grund, kann TEOX nach angemessener Fristsetzung die Leistung als abgenommen behandeln, soweit gesetzlich zulässig.
12.1 Der Auftraggeber hat die Ware oder Leistung unverzüglich nach Übergabe oder Fertigstellung nach den Grundsätzen des § 377 UGB zu untersuchen.
12.2 Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Transportschäden sind spätestens binnen sieben Kalendertagen ab Übergabe schriftlich und ausreichend konkret zu rügen. Verdeckte Mängel sind binnen sieben Kalendertagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
12.3 Die Rüge hat Produkt, Auftrag, Art und Umfang des Mangels zu bezeichnen und geeignete Fotos oder Unterlagen zu enthalten. TEOX ist Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung zu geben.
12.4 Bei verspäteter oder nicht ausreichend konkretisierter Rüge gilt die Leistung im gesetzlich zulässigen Umfang als genehmigt. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschweigen, bleiben unberührt.
13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Übergabe bzw. bei Montageleistungen ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
13.2 TEOX ist zunächst berechtigt, nach eigener Wahl Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist vorzunehmen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
13.3 Der Auftraggeber hat TEOX die erforderliche Untersuchung und Nachbesserung zu ermöglichen. Eigenmächtige Verbesserungen oder Beauftragungen Dritter werden nur ersetzt, wenn TEOX zuvor in Verzug gesetzt wurde oder Gefahr im Verzug bestand.
13.4 Geringfügige, material- oder fertigungstypische Abweichungen sowie Veränderungen durch gewöhnliche Abnutzung, Witterung, unsachgemäße Nutzung, fehlende Pflege, aggressive Umwelteinflüsse oder mechanische Beschädigung stellen keinen Gewährleistungsmangel dar, sofern die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten wurde.
13.5 Regressansprüche gemäß § 933b ABGB werden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
13.6 TEOX gewährt keine allgemeine freiwillige Herstellergarantie. Eine Garantie besteht nur, wenn sie für ein bestimmtes Produkt oder Projekt ausdrücklich schriftlich zugesagt und inhaltlich festgelegt wurde.
14.1 TEOX haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften unbeschränkt.
14.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
14.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Ansprüche Dritter ausgeschlossen.
14.4 Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von TEOX.
14.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, Personenschäden, Produkthaftung oder sonstiger zwingender Haftung.
15.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von TEOX.
15.2 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Zugriffe Dritter sind TEOX unverzüglich mitzuteilen.
15.3 Bei zulässiger Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Erwerber bis zur Höhe der offenen Forderung sicherungshalber an TEOX ab. Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
15.4 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Einbau entstehen die gesetzlichen Sicherungsrechte; weitergehende Vereinbarungen werden projektspezifisch getroffen.
16.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Produkte entsprechend den Montage-, Pflege-, Wartungs- und Sicherheitshinweisen betrieben und regelmäßig kontrolliert werden.
16.2 Bei öffentlich oder gewerblich genutzten Produkten trägt der Betreiber die Verantwortung für regelmäßige Sicherheitsprüfungen, fachgerechte Wartung und die Einhaltung behördlicher Vorgaben.
16.3 Sicherheitsrelevante Schäden, lockere Verbindungen, Korrosion, Beschichtungsverletzungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich zu beheben; das Produkt ist bis zur Behebung gegebenenfalls außer Betrieb zu nehmen.
17.1 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung von TEOX.
17.2 Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche kaufmännische und technische Informationen vertraulich.
Ausgenommen sind öffentlich bekannte, rechtmäßig von Dritten erlangte oder gesetzlich offenzulegende Informationen.
18.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
18.2 Erfüllungsort ist der Sitz von TEOX, soweit nicht ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart wurde.
18.3 Für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von TEOX ausschließlich zuständig. TEOX ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
19.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden eine wirtschaftlich möglichst nahekommende zulässige Regelung vereinbaren.
19.2 Rechtserhebliche Erklärungen sind an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- oder E-Mail-Adresse zu richten. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
19.3 Diese B2B-AGB gelten für Verträge, die ab dem 05.08.2026 geschlossen werden.
Die Gültigkeit ab 05.08.2026 ist in der Originalfassung ausdrücklich vorgesehen.
Dieser Anhang ist nur zu verwenden, wenn kein gesonderter Händlervertrag abgeschlossen wird. Ein eigener Händlervertrag ist für TEOX vorzugswürdig.
H1.1 Händlerpreise und Nachlässe werden in einer gesonderten, jeweils gültigen Händlerpreisliste oder Auftragsbestätigung netto ausgewiesen. Versand, Montage, Projektlogistik und technische Leistungen sind nicht rabattfähig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
H1.2 Von TEOX bekannt gegebene Endkundenpreise sind unverbindliche Preisempfehlungen. Der Händler legt seine Wiederverkaufspreise eigenständig und unabhängig fest.
H1.3 Gebiets-, Kunden- oder Projektschutz besteht nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur für den darin genannten Zeitraum und Umfang.
H1.4 Marken, Bilder, Renderings und Produkttexte dürfen nur im freigegebenen Umfang und entsprechend den jeweils aktuellen TEOX-Markenrichtlinien verwendet werden.
H1.5 Verkäufe über Online-Marktplätze, die Nutzung fremder Produktdatenbanken oder die Weitergabe von Händlerkonditionen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
H1.6 Der Händler ist gegenüber seinen Kunden selbständiger Vertragspartner und verantwortlich für seine Preisangaben, Beratung, steuerlichen Pflichten und die Einhaltung verbraucherrechtlicher Informationspflichten. Herstellungs- oder produktbezogene Gewährleistungsfälle sind unverzüglich mit TEOX abzustimmen.
Der Händler-Anhang ist Teil der gelieferten B2B-Fassung; zugleich wird dort ausdrücklich empfohlen, für Händler möglichst einen eigenen Händlervertrag abzuschließen.